V E R E I N S S A
T Z U N G |
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Satzung des FC Schalke 04 Fan-Club "Kropper Knappen" |
in der Fassung vom 27.03.2008 (1.
Nachtragsatzung berücksichtigt) |
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr |
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Der Verein führt den Namen "FC Schalke 04 Fan-Club -
Kropper Knappen". Der Verein wird als Mitglied Nr.
943 im Schalker Fan-Club-Verband e.V. (SFCV)
geführt. Sitz des Vereins ist 24848 Kropp.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Das Gründungsdatum ist der 30.08.2007. |
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§ 2 Vereinszweck |
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Ziel des Vereins ist die Förderung der „Fankultur“,
insbesondere der Fans des FC Schalke 04. Aufgrund
seiner Mitgliedschaft im SFCV dient er als
Bindeglied zum FC Schalke 04. Der Verein bietet die
Möglichkeit des Erfahrungsaustausches und Fahrten zu
Heim- und Auswärtsspielen des FC Schalke 04. Der
Verein wendet sich entschieden gegen neonazistische
und faschistische Strömungen und die Verbreitung
deren Gedankengutes in der Fußballszene. Er strebt
insbesondere die charakterliche Bildung seiner
Mitglieder -vornehmlich der Jugend- an.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen, begünstigt werden. |
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§ 3 Mitgliedschaft |
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Mitglied kann grundsätzlich jede Person werden, die
das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Ziele des
Vereins unterstützen. Es kann eine aktive und eine
passive Mitgliedschaft angestrebt werden, wobei das
aktive Mitglied als „Vollmitglied“ alle Rechte und
Pflichten, wie sie in der Satzung festgelegt sind,
hat. Das passive Mitglied (PM) hat kein Stimmrecht.
Die Höchstmitgliederzahl („Vollmitglieder“) wird auf
25 begrenzt. Personen unter 18 Jahren können
nur im Rahmen der Familienmitgliedschaft und mit
Einverständnis der/des Erziehungsberechtigten
aufgenommen werden. Diese Mitglieder können
nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu
Vollmitgliedern werden, auch wenn die festgelegte
Mitgliederzahl von 25 überschritten wird. Bei
außerordentlichen Aktivitäten werden Gebühren und
Kosten gesondert berechnet. Das PM hat kein
automatisches Anrecht auf Vergünstigungen oder
Kostenübernahmen aus der Vereinskasse.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand
nach 3-monatiger „Probezeit“ des neu aufzunehmenden
Mitgliedes. Bei einer Ablehnung des Antrags müssen
dem Antragsteller die Gründe hierfür nicht
mitgeteilt werden. Beim Ausscheiden von Mitgliedern
wird der Verein von den übrigen Mitgliedern
fortgesetzt. Ausscheidende haben keinen Anspruch auf
das Vereinsvermögen. |
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§ 4 Mitgliederversammlung |
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Die jährlich stattfindende ordentliche
Mitgliederversammlung findet grundsätzlich im Juli
eines jeden Jahres statt. Sie ist vom Vorsitzenden
bzw. seinem Vertreter unter Einhaltung einer
2-wöchigen Frist durch E-Mail bzw. falls ein
Mitglied keine E-Mail Adresse besitzt durch
einfachen Brief einzuberufen. Entscheidungen, die
den Fanclub betreffen, werden in Abstimmung mit den
Mitgliedern des Fanclubs (Vorschlagsverfahren)
getroffen. Ausführend tätig ist dann der Vorstand
bzw. ein vom Vorstand beauftragtes Mitglied.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens
eine Woche vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden
schriftlich eingereicht werden. Verspätete Anträge
können nur durch einen zustimmenden Beschluss auf
der Mitgliederversammlung zugelassen werden.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden
geleitet, im Falle seiner Verhinderung vom 2.
Vorsitzenden.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit
einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder
gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3
Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Sollten nicht
2/3 der Mitglieder an der ordentlichen
Mitgliederversammlung teilnehmen, ist erneut eine
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In
der erneut einberufenen Mitgliederversammlung ist
dann eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder für
Satzungsänderungen ausreichend.
Stimmberechtigt sind alle Vollmitglieder des
Vereins. |
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§ 5 Vorstand |
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Der Vorstand des Vereins, deren Mitglieder
Vollmitglieder sein müssen, besteht aus
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1. Vorsitzender
-
2. Vorsitzender
-
Kassenwart/Kartenbeauftrager
-
Schriftführer
-
Beisitzer
Auf der jährlichen Mitgliederversammlung ist der
Vorstand zu wählen, wobei in jedem ungeraden Jahr
der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und der
Beisitzer und in jedem geraden Jahr der 2.
Vorsitzende und der Kassenwart gewählt wird. Die
Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2
Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Sie
bleiben bis zur Wahl des Nachfolgers im Amt.
Abweichend werden im Jahr der Gründung des Vereins
der 2. Vorsitzende und der
Kassenwart/Kartenbeauftragte nur für die Dauer von
einem Jahr gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder
üben ihre Ämter ohne Vergütung aus.
Vertretungs- und zeichnungsberechtigt sind der 1.
Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende und der
Kassenwart gemeinsam.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des
Vereins, ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung
der Vereinsmittel. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.
Entstehende Aufwendungen werden erstattet.
Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Kassenwart
Buch. Er unterrichtet den Restvorstand über
Einnahmen und Ausgaben. Der Kassenwart ist
gleichzeitig Kartenbeauftragter.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der
Wahlperiode aus dem Vorstand aus, so ist innerhalb
von 6 Wochen eine außerordentliche
Mitgliederversammlung, für die die Vorschriften des
§ 4 Anwendung finden, zur Neuwahl für den Rest der
Wahlperiode einzuberufen. |
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§ 6 Kassenprüfung |
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Die Kasse ist einmal jährlich von 2 von der
ordentlichen Mitgliederversammlung zu wählenden
Kassenprüfern zu überprüfen. Sie erstatten auf der
Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und
beantragen bei ordentlicher Kassenführung die
Entlastung des Kassenwartes. |
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§ 7 Beitrag |
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Der Mitgliedsbeitrag
beläuft sich auf 19,04 € halbjährlich für
Vollmitglieder. Mitglieder bis zur Vollendung des
15. Lebensjahres zahlen keinen Beitrag, Mitglieder
vom 16. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und
passive Mitglieder zahlen 19,04 € jährlich. Im
Rahmen des Familienbeitrages zahlt das 2. Mitglied
der Familie 50 % des regulären Beitrages. Die
Beitragspflicht von volljährigen Mitgliedern beginnt
grundsätzlich mit dem Eintrittsmonat und ist
zeitanteilig zu berechnen. Bei nicht volljährigen
Mitgliedern beginnt die Beitragspflicht mit dem
Kalenderjahr, das auf die Vollendung des 15.
Lebensjahres folgt. Bei mehr als 2
Mitgliedern einer Familie sind immer die beiden
ältesten Mitglieder beitragspflichtig. Jedes weitere
Mitglied aus der Familie zahlt keinen weiteren
Beitrag. Es wird eine einmalige Aufnahmegebühr in
Höhe von 19,04 € je Mitglied erhoben. |
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§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft |
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Die Mitgliedschaft erlischt:
-
durch den Tod,
-
durch freiwilligen Austritt, der nur zum
31.12. eines jeden Jahres möglich ist. Die
Kündigung muss schriftlich erfolgen und 3 Monate
vor Ablauf des Jahres bei einem Mitglied des
Vorstandes eingegangen sein. Bei Fristversäumnis
verlängert sich die Mitgliedschaft um ein
weiteres Jahr. Die Kündigung wird erst nach
schriftlicher Bestätigung des Vorstandes
wirksam, sofern sämtliche ausstehende Pflichten
und Zahlungen erledigt worden sind. Einbezahlte
oder einbehaltene Mitgliedsbeiträge können nicht
zurück gefordert werden.
-
durch Ausschluss seitens des Vorstandes.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
die Interessen des Vereins gefährdet und wenn
Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen
nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach
ergangener Mahnung gezahlt werden. Der
Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der
stimmberechtigten Vorstandsmitglieder. Mit dem
Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle
Ansprüche dem Verein gegenüber.
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§ 9 Formvorschrift |
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Alle Beschlüsse des Vereins sind schriftlich
abzufassen und vom Schriftführer und einem
Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die
Schriftstücke werden beim Schriftführer hinterlegt.
Die Vollmitglieder erhalten auf ihr Verlangen die
entsprechenden Ausfertigungen. |
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§ 10 Auflösung |
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Die Auflösung des Vereins kann nur von der 3/4
Mehrheit der Vollmitglieder beschlossen werden. |
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§ 11 Inkrafttreten |
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Diese Satzung tritt mit
Wirkung zum 30.08.2007 (1. Nachtragssatzung
tritt mit Wirkung zum 27.03.2008 in Kraft)
in Kraft. |
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Kropp,
27.03.2008 |
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gez.
Dirk Uphoff |
gez.
Frank Marquardsen |
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Dirk Uphoff |
Frank Marquardsen |
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1. Vorsitzender |
2. Vorsitzende/r |
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gez.
Michael Fugmann |
gez.
Manuel Kraack |
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Michael Fugmann |
Manuel Kraack |
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Kassenwart |
Schriftführer |
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gez.
Christian Wolff |
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Christian Wolff |
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Beisitzer |
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Diese Satzung wurde
von der Gründungsversammlung /
Mitgliederversammlung der
in der Sitzung am 30.08.2007 beschlossen.
Die 1. Nachtragssatzung wurde am 27.03.2008
beschlossen. |
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Die
Satzung zum Download und ausdrucken finden
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Die 1.
Nachtragssatzung zum Download und ausdrucken finden
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